Büroeinrichtung: 5 Tipps zur Gestaltung des Arbeitsplatzes – Nr. 2 hat uns überrascht!

Foto: © alfexe / Fotolia.com

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Der Arbeitsplatz ist für den Arbeitnehmer ein enorm wichtiger Faktor des täglichen Berufslebens, so dass sowohl Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber ein Interesse an einer guten Gestaltung des Arbeitsplatzes haben.

1: Müssen Arbeitsräume Tageslicht haben?

Gemäß der Arbeitsstättenverordnung der Bundesregierung, die im Jahr 2015 in Kraft trat, müssen Arbeitsplätze ausreichend mit Tageslicht versorgt werden. Der durchflutete Arbeitsplatz mit natürlichem Tageslicht hat jedoch auch abseits der gesetzlichen Vorschriften zahlreiche Vorteile. Natürliches Tageslicht wirkt stimulierend auf den menschlichen Körper, was insbesondere in Berufen mit hohen Anforderungen an die Kreativität, die Produktivität enorm steigern kann. Auch die Motivation des Arbeitnehmers wird durch Tageslicht gefördert. Der Arbeitgeber sollte daher bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes einen gesteigerten Fokus darauf legen, dass große Fenster für ausreichend Licht Sorge tragen. Sofern er dies, aufgrund der räumlichen Gegebenheiten nicht bieten können, sollte er bei der Beleuchtung berücksichtigen, dass 500 Lux gesetzlich vorgeschrieben sind und dass der Arbeitsplatz sowohl direkte Beleuchtung von oben als auch indirekte Beleuchtung zu bieten hat.

2: Was ist hinsichtlich der Büromöbel/-einrichtung zu beachten?

Im Hinblick auf die Büromöbel denken viele Menschen zunächst erst einmal an die Ergonomie, da der Arbeitnehmer ja schlussendlich sowohl bequem als auch gesund seine Arbeit verrichten kann. Die Ergonomie an sich ist zwar durchaus ein wichtiger Punkt, doch sollten dabei andere Faktoren wie das zielgerichtete Arbeiten nicht vernachlässigt werden. Sofern bei der Arbeit ein Schreibtisch benötigt wird, sollte der Arbeitgeber berücksichtigen, dass eine Mindestfläche von 1,28 m² gesetzlich vorgeschrieben ist. Hierbei sollte auch die Mindesttiefe von 80 cm zwingend berücksichtigt werden. Diese Vorschrift gilt sowohl für Arbeitsplätze mit Computerbildschirmen als auch für Arbeitsplätze ohne Computer. Weiterhin sollte die Bestuhlung sowohl praktisch als auch bequem sein und keinerlei Unfallgefahr bieten. Da in der heutigen Zeit die Ablenkung der Arbeitnehmer durch Handys und multimediale Geräte immer größer wird, sollten Sie – wenn Sie einen Arbeitsplatz planen – diesen Umstand ebenfalls berücksichtigen. Ein guter Arbeitsplatz sollte dergestalt ausgelegt sein, dass der Arbeitnehmer sich auf seine Arbeit fokussieren kann, raten die Büromöbel-Experten von moebelshop24.de. Im Bereich Möbel für Büroeinrichtung blicken diese auf eine 15-jährige Erfahrung zurück und bieten gesetzeskonforme und ergonomisch hochwertige Produkte, mit einem guten Preis-/Leistungsverhältnis.

moebelshop24-Tipp: Gerade in Großraumbüros ist eine aufeinander abgestimmte Einrichtung, u.a. aus arbeitspsychologischer Sicht, sehr wichtig. Hier können Komplettbüros eine sinnvolle Lösung für einen einheitlichen Einrichtungsstil sein.

3: Was gilt für Computer- bzw. Bildschirmarbeitsplätze?

Bei reinen Bildschirmarbeitsplätzen bzw. Computerarbeitsplätzen gelten gesetzlich abweichende Vorschriften für die gute Gestaltung eines Arbeitsplatzes. Obgleich das Tageslicht als enorm wertvoller Faktor bei der effektiven Arbeit angesehen wird, so sollten Sie beachten, dass der Tageslichteinfall basierend auf der Art der Tätigkeit von Ihnen regulierbar ist. Bei Computerarbeitsplätzen darf somit das natürliche Sonnenlicht die Tätigkeit am Computer nicht beeinträchtigen.
Obwohl die Mindestfläche für einen Schreibtisch gesetzlich vorgeschrieben ist, so sieht der Gesetzgeber jedoch bei Arbeitsplätzen, an denen ausschließlich am Computer gearbeitet wird, eine Ausnahme vor. In diesem Fall wird eine Schreibtischgröße von 120 cm als ausreichend erachtet. Bei der Planung des Arbeitsplatzes sollte der Arbeitgeber auf jeden Fall die Raumanordnung berücksichtigen und Fluchtwege frei halten. Bezüglich der Bestuhlung sollten Sie darauf achten, dass die Bürostühle drehbar sind und über Rollen verfügen um den Arbeitnehmern ein möglichst hohes Bewegungspensum zu ermöglichen. Dies ist jedoch keine gesetzliche Vorschrift.

4: Existieren bestimmte Größenvorgaben bei dem Arbeitsplatz?

Bezüglich der Größenordnungen von Büros respektive Großraumbüros müssen Sie keinerlei gesetzliche Vorgaben berücksichtigen, allerdings gibt es sinnvolle Empfehlungen. Bei einem Kleinraumbüro sollte die Mindestgröße für jeden Arbeitsplatz ca. 8 bis 10 m² betragen während für ein Großraumbüro ca 12 bis 15 m² als optimal angesehen werden. Bezüglich der Raumhöhen sollten Sie sich an der Größe des gesamten Arbeitsplatzes orientieren. Bei einer Raumgröße von bis zu 50 m² sollte die optimale Raumhöhe 2,50 Meter betragen. Bei Raumgrößen bis 100 m² sollte die Raumhöhe 2,75 Meter betragen während hingegen Raumgrößen über 100 m² schon 3 Meter Raumhöhe haben sollte.

Schon gewusst?: Das vermutlich kleinste Büro der Welt ist 1-Quadratmeter klein und befindet sich in London. Dort kann man nämlich die roten Telefonzellen als Mini-Büro mieten.

5: Sind Pausenräume zwingend erforderlich?

Sie als Arbeitgeber haben dann Pausenräume zur Verfügung zu stellen, wenn Ihr Betrieb oder Ihr Unternehmen über zehn Angestellte beschäftigt bzw. wenn alternativ die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Angestellten es erforderlich machen, dass Sie einen Pausenraum einrichten. Sofern die Kerntätigkeit der Angestellten die Arbeit mit Gefahrenstoffen darstellt, ist die Errichtung eines Pausenraums zwingend gesetzlich vorgeschrieben. Als Pausenraum gilt dabei jeder geschlossene Raum, in dem der Angestellte sich in Ruhe einer Pause widmen kann. Eine Küche oder Küchenzeile ist keine gesetzliche Vorschrift, jedoch ist die Einrichtung derartiger „Wohlfühlelemente“ äußerst ratsam im Hinblick auf die Mitarbeiterwertschätzung und der Förderung ihrer Motivation. Die Pause dient der Erholung und wenn Ihre Mitarbeiter sich entsprechend erfrischen können werden sie auch gestärkt und mit neuer frischer Motivation an ihren eigentlichen Kernarbeitsplatz zurückkehren.

Veröffentlicht in Allgemein, Unternehmen am 02.08.2017