Kann eine Ausbildung abgebrochen werden?

Bildquelle: © PhotoByToR / shutterstock.com

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Im Prinzip ist ein Ausbildungsvertrag nichts anderes als ein Arbeitsvertrag. Deshalb können Auszubildende diesen kündigen – sofern sie sich an alle rechtlichen Vorgaben halten. Gründe für den Abbruch einer Ausbildung gibt es viele und manchmal ergibt es mehr Sinn, sich nach einer neuen Stelle umzusehen, die besser passt oder mehr Perspektiven bietet. Unüberlegt sollte die Ausbildung natürlich trotzdem nicht abgebrochen werden.

Vor der Kündigung – Entscheidung bewusst treffen

Wer die Ausbildung nicht mehr gerne weitermachen möchte, sollte sich überlegen, woran das liegt. Passt der Beruf nicht zu einem, die ganze Branche oder nur der eigene Arbeitgeber? Scheitert es tatsächlich nur am Chef, den Kollegen oder dem individuellen Betrieb, können sich Auszubildende zuerst eine neue Stelle für das Weiterführen der Ausbildung suchen und danach kündigen. Soll die Ausbildung komplett abgebrochen werden, gilt es, einen neuen Berufswunsch zu entwickeln, der danach hartnäckig verfolgt wird.

Parallel zur Ausbildung kann man sich schon vor der Kündigung um ein Praktikum oder eine Volontariat in einem anderen Bereich bewerben. In Frage könnten außerdem ein Aufenthalt im Ausland, ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr oder ein Studium kommen. Auszubildende sollten sich auf alle Fälle im Detail mit den möglichen beruflichen Perspektiven auseinandersetzen, um einen erneuten Abbruch in jedem Fall zu verhindern. Einmal die Ausbildung abzubrechen, ist nicht schlimm (wenn auch nicht wünschenswert), mehrfach sollte das nicht passieren. Sonst leidet der Lebenslauf und die Bewerbung wird bei neuen Arbeitgebern sowie Ausbildern schwieriger.

So wird die Ausbildung erfolgreich gekündigt

Wer nicht mehr in der Probezeit ist, muss vier Wochen im Voraus kündigen. Dieses ist in § 22 Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Das bedeutet, sobald die schriftliche Kündigung beim Arbeitgeber eingetroffen ist, muss man es noch einmal einen Monat lang im Betrieb aushalten. Es sei denn, es liegen triftige gesundheitliche Gründe vor, wegen derer man nicht mehr länger arbeiten kann.

Ist die Probezeit vorbei, muss man nicht so lange warten. Eine rein mündliche Kündigung reicht dennoch nicht: Die Kündigung sollte immer schriftlich erfolgen. Um ganz sicherzugehen, dass der Arbeitgeber diese auch bekommt, verschickt man das Schreiben per Post. Wird die Kündigung als Einschreiben mit Rückschein abgeschickt, haben Auszubildende einen handfesten Beweis.

Generell sollte weder per E-Mail noch zum Beispiel über einen Messengerdienst gekündigt werden. Diese Form der schriftlichen Mitteilung hat vor Gericht im Zweifel keine Gültigkeit und der Arbeitgeber könnte im schlimmsten Fall einen finanziellen Ausgleich für den Ausfall des Auszubildenden verlangen.

Das sollten Auszubildende nach der Kündigung beachten

Wer die Ausbildungsstelle gekündigt und zumindest ein mündliches Einverständnis durch den Ausbilder bekommen hat, kann weitere Schritte einleiten. Zuerst sollte das Arbeitszeugnis angefordert werden. Dieses ist wichtig für alle weiteren Bewerbungen. Wer unsicher ist, ob das Zeugnis den Tatsachen entspricht, kann das von einem Experten prüfen lassen und ggf. ein neues anfordern. Des Weiteren sollten sich Auszubildende um die Krankenversicherung kümmern und sich offiziell arbeitssuchend melden. Manchmal besteht hier Anspruch auf Arbeitslosengeld.

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Veröffentlicht in Allgemein am 31.05.2021