Minijob, Midijob und kurzfristige Beschäftigung

Bildquelle: © Cara-Foto / shutterstock.com

Bildquelle: © Cara-Foto / shutterstock.com

Die Begriffe Minijob, Midijob und kurzfristige Beschäftigung werden häufig synonym verwendet. Das ist nicht richtig. In der Praxis existieren genaue Abgrenzungen, über die jeder Arbeitgeber und Arbeitnehmer Bescheid wissen muss. Überschreitet der Arbeitnehmer bestimmte Verdienst- und Zeitgrenzen, werden höhere Abgaben fällig.

Was ist ein Minijob?

Bei einem Minijob gibt es zwei Arten. Die häufigste Variante ist wohl der Minijob, der regelmäßig über einen längeren Zeitraum ausgeübt wird. Dabei darf das monatliche Einkommen 450 Euro nicht überschreiten. Eine feste Stundenanzahl gibt es nicht, diese ergibt sich aus der Höhe des Stundenlohns.

Davon zu unterscheiden ist der kurzfristige Minijob. Der Mitarbeiter ist nur drei Monate innerhalb eines Kalenderjahres beschäftigt. Der Minijob kann auf mehrere Einsätze aufgeteilt sein. Dabei ist darauf zu achten, dass der Beschäftigte nicht mehr als 70 Tage im Jahr arbeitet.

Für einen Minijobber besteht eine Versicherungspflicht für die gesetzliche Rentenversicherung. Er selbst zahlt nur einen kleinen Beitrag (3,6 Prozent, bzw. 13,6 Prozent im Privathaushalt), die restlichen 15 bzw. 5 Prozent übernimmt der Arbeitgeber. Dadurch erhält der Minijobber allerdings den vollen Versicherungsschutz der gesetzlichen Rentenversicherung. Alle anderen Abgaben werden komplett vom Arbeitgeber übernommen. Dieser zahlt im gewerblichen Bereich höchstens 31,15 Prozent, im Privathaushalt sind es nur 14,69 Prozent.

Die Nachteile eines Minijobs:

  • – Es gibt keine Arbeitslosenversicherung.
  • – Es besteht zwar ein Rentenanspruch, dieser ist wegen des geringen Verdienstes sehr niedrig.
  • – Keine Kranken- und Pflegeversicherung (Empfänger von Arbeitslosengeld sind über die Arbeitsagentur versichert).

Wer einen Minijob ausübt, ist teilzeitbeschäftigt. Dadurch ergeben sich unter anderem folgende Vorteile:

  • – Der Arbeitnehmer hat einen Kündigungsschutz.
  • – Es besteht Urlaubsanspruch.
  • – Ist ein Kind erkrankt, muss das Arbeitsentgelt für einen gewissen Zeitraum weitergezahlt werden.
  • – Arbeitnehmerinnen bekommen Mutterschaftsgeld.
  • – Der Arbeitnehmer ist unfallversichert.

Was ist ein Midijob?

Bei einem Midijob verdient der Arbeitnehmer mehr als 450 Euro und nicht mehr als 1300 Euro im Monat. Innerhalb dieses sogenannten Übergangsbereich sind Sozialabgaben zu entrichten. Der Arbeitgeber zahlt dabei den normalen Beitragssatz. Dem Arbeitnehmer wird ein geringerer Beitrag abgezogen, da die Berechnung anhand einer geringeren Bemessungsgrundlage erfolgt. Diese ergibt sich aus einer Formel, die jedes Jahr angepasst wird. Die geringere Bemessungsgrundlage führte bis zum 1. Juli 2019 zu Nachteilen bei der Rente. Das ist jetzt nicht mehr der Fall, da die Berechnung auf Grundlage des tatsächlichen Verdienstes erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt konnten Arbeitgeber eine Verzichtserklärung abgeben, um keine Nachteile bei der Rente zu haben. Dies ist jetzt nicht mehr notwendig.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein Arbeitnehmer mehrere Jobs hat. In diesem Fall entscheidet die Gesamtsumme über die Einstufung. Überschreitet der Verdienst die Grenze von 1300 Euro, ist er bei allen Beschäftigungsverhältnissen als regulärer Arbeitnehmer zu führen. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer neben dem Midijob noch Minijobs ausübt. Der erste Minijob zählt dabei nicht, erst ab dem zweiten Job erfolgt eine Anrechnung.
Der Übergangsbereich findet bei besonders schützenswerten Berufsphasen keine Anwendung, etwa bei Auszubildende oder Praktikanten.

Was sind kurzfristige Beschäftigte?

Bei einer kurzfristigen Berechnung ist die Zeit entscheidet. Dabei sind zwei Grenzen zu beachten. Arbeitnehmer, die innerhalb eines Kalenderjahres drei Monate an fünf Tagen in der Woche arbeiten, gelten als kurzfristig beschäftigt. Wird die Arbeit nicht zusammenhängend, sondern über das ganze Jahr verteilt, beträgt die Grenze 70 Arbeitstage. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt dabei weniger als fünf Tage. Mehrere Beschäftigungsverhältnisse, bei denen der Arbeitnehmer mehr als 450 Euro im Monat verdient, werden dabei zusammengerechnet.

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung müssen keine Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden. Eine Besteuerung des Lohns findet statt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine pauschale Besteuerung von 25 Prozent möglich. Diese kann angewendet werden, wenn die folgenden drei Voraussetzungen zutreffen:

  • – Die Beschäftigung dauert nicht länger als 18 zusammenhängende Tage.
  • – Der Verdienst pro Arbeitstag ist nicht höher als 120 Euro.
  • – Der Stundenlohn beträgt durchschnittlich 15 Euro.

Die kurzfristige Beschäftigung muss entweder vertraglich festgelegt werden oder sich aus der Art der Tätigkeit ergeben. Beschäftigte als Erntehelfer sind zum Beispiel kurzfristig beschäftigt, da ihre Arbeit ohnehin nur in bestimmten Zeiträumen stattfinden kann.

Tags: , ,
Veröffentlicht in Karriere am 29.07.2021